Logo: FlexBio Technologie - Energie aus Abwasser

AGB im Geschäftsbereich mit Unternehmen und juristischen Personen des öffentlichen Rechts

1. Gültigkeitsbereich

  • Die folgenden Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche geschlossenen Verträge über die Lieferung von Abwasserbehandlungsanlagen, Teilkomponenten, jeglichem Anlagenzubehör, Ersatzteilen für Abwasserbehandlungsanlagen sowie Dienstleistungen zwischen der Firma FlexBio Technologie GmbH (nachfolgend FlexBio genannt) und dem Geschäfts- und Vertragspartner (nachfolgend Kunden genannt). Weiterhin gelten diese für alle künftigen Rechtsgeschäfte, auch wenn sie nicht erneut und ausdrücklich vereinbart werden. Alle inhaltlich widersprechende und ergänzende sowie zusätzliche Geschäftsbedingungen des Kunden, die FlexBio nicht explizit anerkennt, sind für FlexBio unwirksam, auch wenn diesen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Sie werden auch nicht bei Auftragsannahme Vertragsbestandteil.
  • Alle Vereinbarungen, die zwischen FlexBio und Kunden in Verbindung mit Lieferverträgen getroffen werden, bedürfen der Schriftform und sind in entsprechenden Verträgen, diesen Bedingungen und der Auftragsbestätigung der FlexBio deklariert. Alle Vereinbarungen sind von mindestens einem Geschäftsführer der FlexBio zu genehmigen. Dieses gilt auch für mündliche Nebenabreden.
  • Diese Bedingungen gelten spätestens mit der Entgegennahme der Liefergegenstände oder Leistung als angenommen. Eine Gegenzeichnung des Kunden ist nicht erforderlich.

2. Angebot und Auftrag

  • Angebote von FlexBio sind freibleibend und unverbindlich. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist FlexBio berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 4 Wochen nach seinem Zugang bei FlexBio schriftlich, z. B. durch Auftragsbestätigung, anzunehmen. Mit dem Auftrag erklärt der Kunde, dass er das von FlexBio erstellte Angebot und insbesondere die dem Angebot zugrunde liegenden Daten, Tatsachen und Informationen als verbindlich anerkennt. Dasselbe gilt ebenfalls für Vertragsergänzungen bzw. -änderungen.
  • An Zeichnungen, Abbildungen, Ertragsabschätzungen, techn. Angaben, Kostenvoranschlägen, Mustern und anderen Unterlagen oder Informationen körperlicher und unkörperlicher Art (auch in elektronischer Form) behält sich FlexBio Eigentums- und Urheberrechte vor. Dritten dürfen Sie nicht zugänglich gemacht werden und vom Kunden nur für den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Liefergegenstandes genutzt werden. Sie sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht von FlexBio ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind.
  • Soweit nichts anderes angegeben ist, hält sich FlexBio an die im Angebot enthaltenen Preise 7 Tage nach Angebotstag. Maßgebend sind die von FlexBio in der Auftragsbestätigung genannten Preise zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.

3. Umfang der Lieferungen

  • Für den Lieferungs- und Leistungsumfang ist die zugrundeliegende schriftliche Auftragsbestätigung von FlexBio maßgebend.
  • Lieferfristen und Liefertermine sind stets unverbindlich, es sei denn, sie wurden schriftlich und ausdrücklich garantiert. Fristen beginnen nicht, solange nicht alle Einzelheiten einer Bestellung geklärt sind oder erforderliche Genehmigungen oder Freigaben fehlen.
  • Sofern und soweit für den Genehmigungsantrag fachliche Gutachten oder Stellungnahmen Dritter erforderlich sind, z.B. Standsicherheitsnachweise, Baugrunduntersuchungen, Geruchs-, Lärm-, Naturschutz- und Brandschutzgutachten sowie Gutachten und Konzepte gemäß Störfallverordnung und landschaftspflegerischer Fachbeitrag sowie wasserbehördliche Entwässerungsanträge, sind diese nicht Teil der Leistung von FlexBio und nicht in der vereinbarten Vergütung enthalten, sofern diese nicht explizit in der Leistungsbeschreibung des Angebotes aufgeführt Der Kunde wird erforderliche Gutachten – nach Abstimmung zwischen Kunde und FlexBio hinsichtlich des Gutachters, Aufgabenstellung und Gutachtenumfang – FlexBio zu den vertraglich vereinbarten Zeitpunkten kostenfrei zur Verfügung stellen. Alternativ können die Parteien vereinbaren, dass FlexBio die Gutachten im Namen und auf Rechnung des Kunden beauftragt.
  • Von FlexBio benannte Gewichts-, Maß-, Leistungs-, Ertrags- und Verbrauchswerte sowie andere Angaben zum Liefergegenstand sind nur annähernde Orientierungswerte, unabhängig von der Art oder dem Ort ihrer Wiedergabe. Nur solche Eigenschaften des Liefergegenstandes, die in einer schriftlichen Garantieerklärung seitens FlexBio ausdrücklich zugesichert worden sind, gelten als garantiert im Sinne von § 443 BGB.
  • Änderungen der Konstruktion oder Form des Liefergegenstandes und der Konzeptionierung der Abläufe im Liefergegenstand bleiben FlexBio vorbehalten, wenn der Liefergegenstand dadurch nicht erheblich verändert wird und die Änderungen für den Kunden zumutbar sind.
  • Andere Leistungen, wie z. B. die Montage, Aufstellung und Inbetriebnahme des Liefergegenstandes gehören nur dann zum Auftragsumfang, wenn sie besonders vereinbart sind. Wenn solche Leistungen von FlexBio übernommen werden, verpflichtet sich der Kunde zu umfassender Mitwirkung bei der Erbringung dieser Leistungen. Im Falle unserer Beauftragung mit der Installation von Gerätschaften schafft der Kunde auf seine Kosten rechtzeitig alle Voraussetzungen, um eine zügige Montage durch FlexBio zu ermöglichen.
  • Auf unsere Anforderung hin gehört hierzu insbesondere die Bereitstellung von fachlich geeigneten deutschsprachigen Fach- und Hilfskräften, Geräten, Energie, Wasser sowie weiterer Arbeits- und Betriebsmittel. Insbesondere hat der Kunde für eine angemessene Zufahrt zur Baustelle/zum Montageort und genügend Platz zur Erbringung der Leistungen zu sorgen, die notwendigen baulichen Voraussetzungen zu schaffen und etwa erforderliche Genehmigungen auf eigene Kosten einzuholen.
  • Für jedwede, aufgrund einer nicht hergerichteten Baustelle oder sich ergebenden Verzögerung und notwendigen Maßnahmen trägt der Kunde die Kosten. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn aufgrund der mangelhaften Herrichtung der Baustelle Geräte nicht eingebaut werden können, gelagert bzw. zurückgeliefert werden müssen.

4. Preise und Leistungen

  • Die Preise der FlexBio gelten, sofern nichts anderes vereinbart ist, ab Lager des Herstellers zum aktuellen Marktpreis. Des Weiteren sind Verpackungs-, Montage-, Inbetriebnahme und Versicherungskosten sowie Fracht und gesetzliche Mehrwertsteuer nicht im Preis enthalten.
  • Die Preise richten sich nach dem zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung herrschenden Markt- preis. Wenn sich für diesen Marktpreis nach Auftragsbestätigung und vor Liefertermin eine Preissteigerung ergibt, so ist FlexBio berechtigt, die Preissteigerung an den Kunden weiterzugeben. Der Kunde ist verpflichtet, eine so begründete Erhöhung des Preises, um bis zu 5 % zu akzeptieren. Ein Rücktrittsrecht vom Vertrag steht dem Kunden zu, wenn die Preissteigerung mehr als 5 % beträgt. Der Kunde muss binnen einer Frist von 14 Tagen nach Rechnungsstellung seinen Rücktritt vom Vertrag erklären, sonst gilt die Preiserhöhung als akzeptiert.
  • Der vollständige Preis der Gesamtleistung ist wie folgt zu begleichen: 50 % der Auftragssumme sind bei Vertragsunterzeichnung, weitere 40 % nach Lieferung und Inbetriebnahme sowie die Schlusszahlung von 10% plus evtl. Zusatzleistung bei Endabnahme fällig.
  • Soweit mit dem Kunden nichts anderes schriftlich vereinbart ist, ist der volle Kaufpreis ohne Abzug von Skonto o. Ä. innerhalb von 7 Tagen nach Eingang der Rechnung bei dem Kunden zur Zahlung fällig.
  • Der Kunde ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von FlexBio anerkannt wurden oder unstreitig sind. Diese gilt auch bei der Geltendmachung von Mängelrügen.
  • Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Liefervertrag beruht.
  • Kommt der Kunde mit Zahlungen – bei Vereinbarungen von Teilzahlungen mit einer Rate in Verzug, so werden noch ausstehende Teilzahlungen sofort fällig. Der Kunde gerät auch ohne Mahnung in Verzug, wenn er den Kaufpreis nicht innerhalb von 10 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung zahlt.
  • Gerät der Kunde in Verzug, ist FlexBio berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an, Zinsen in Höhe von 8 % p. a. über dem Basiszinssatz zu verlangen, mindestens jedoch 12 % p. a. Die Zinsen sind jedoch nicht unterhalb des gesetzlichen Zinssatzes anzusetzen, wenn FlexBio eine Belastung mit einem höheren Zinssatze oder der Kunde eine geringere Belastung nachweist.
  • Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, insbesondere bei Nichteinlösung eines Schecks oder Wechsels oder liegen konkrete Hinweise auf die Kreditunwürdigkeit oder Zahlungsunfähigkeit des Kunden vor, so ist FlexBio berechtigt, die gesamte Restschuld sofort fällig zu stellen.
  • Für Zahlungen des Kunden, welche nicht unmittelbar an die Firma FlexBio Technologie GmbH oder einer ausdrücklich bevollmächtigten Person geleistet werden, übernimmt FlexBio hinsichtlich des Zahlungseinganges keine Haftung.

5. Inspektions- oder Wartungsarbeiten, Instandhaltungsarbeiten

  • Wird FlexBio beauftragt, Inspektions- und Wartungsarbeiten oder Instandhaltungsarbeiten zu erbringen, erfolgt die Vergütung nach Aufwand zuzüglich Fahrtkosten und Fahrtzeit für Hin- und Rückfahrt.
  • Können die Instandhaltungsarbeiten ohne eine vorherige umfangreiche Inspektion der Anlage nicht durchgeführt werden, so führt FlexBio die Inspektion unverzüglich durch, soweit der Kunde keine anderweitige Entscheidung trifft. Der Umfang der Inspektion ist auf das notwendige Maß zu beschränken. Die Vergütung erfolgt nach Aufwand zuzüglich Fahrtkosten und Fahrzeiten für Hin- und Rückfahrt. FlexBio wird dem Kunden unverzüglich ein Angebot über die Instandhaltungsarbeiten vorlegen. Der Kunde ist verpflichtet das Angebot unverzüglich anzunehmen oder abzulehnen. Mit der Annahme sind die angebotenen Leistungen beauftragt.

6. Fertigstellung und Lieferfristen

  • Die von FlexBio genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
  • Die Frist beginnt, sobald sämtliche Details des Angebotes definiert und beide Parteien über alle Bedingungen des Geschäfts einig sind. Ihre Einhaltung setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden, insbesondere der vereinbarten Zahlungsbedingungen, voraus.
  • Unvorhergesehene Ereignisse, die außerhalb des Willens von FlexBio liegen, z. B. Streik, Betriebsstörungen, Aussperrung, Ausschluss – in der eigenen Firma oder beim Unterlieferanten sowie höhere Gewalt verlängern die Lieferfrist angemessen, und zwar auch dann, wenn sie während eines Lieferverzuges eintreten. Das Gleiche tritt ein, wenn behördliche und sonstige für die Ausführungen von Lieferungen erforderliche Genehmigungen Dritter und Unterlagen oder für die Ausführung der Lieferung erforderliche Angaben des Kunden nicht rechtzeitig eingehen, ebenso bei nachträglich einvernehmlicher Änderung der Bestellung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt FlexBio dem Kunden sobald als möglich mit.
  • Falls FlexBio schuldhaft, d. h. mind. grob fahrlässig eine ausdrücklich vereinbarte Frist nicht einhalten kann, oder aus sonstigen Gründen in Verzug gerät, hat der Kunde ihm eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Diese beginnt am Tage des Einganges der schriftlichen In-Verzug- Setzung bei FlexBio. Nach erfolglosem Ablauf dieser Nachfrist ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
  • Beruht der von FlexBio zu vertretendem Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, haftet FlexBio nach den gesetzlichen Bestimmungen, wobei ihre Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist. Dieser wird in der Höhe durch den Rechnungswert der Lieferung/Leistung begrenzt.
  • FlexBio ist zu Teilleistungen in zumutbaren Umfang berechtigt.
  • Die weiteren gesetzlichen Ansprüche und Rechte des Kunden wegen eines Lieferverzuges der FlexBio bleiben unberührt.

7. Gefahrenübergang, Abnahme

  • Dem Gefahrübergang anderer Leistungen (z. B. Teillieferungen, Einzelkomponenten, Ersatzteilen oder sonstigem Zubehör) geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes mit der Übergabe, bei Versendung mit der Auslieferung an den Spediteur, Frachtführer oder sonstige zur Ausführung der Versendung bestimmte Dritte über. Der Übergabe steht es gleich, wenn sich der Kunde in Annahmeverzug befindet.
  • Versicherungen gegen Transportschäden erfolgen nur auf Anordnung und Kosten des Kunden.
  • Wird nach Versendung des Liefergegenstandes oder von Teillieferungen, jedoch vor Gefahrübergang, die Leistung von FlexBio durch höhere Gewalt, Sabotage, Krieg oder ähnliche von FlexBio nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat FlexBio Anspruch auf Bezahlung des Wertes der beschädigten oder zerstörten Leistung.
  • Nimmt der Bauherr oder sein Vertreter Material z. B. von einer Spedition oder ähnlichem entgegen, so ist er verpflichtet, die Ware vor Annahme auf einwandfreiem Zustand zu überprüfen und gegebenenfalls die Mängel schriftlich beim Spediteur anzuzeigen.
  • Angelieferte Gegenstände sind (auch bei unwesentlichen Mängeln), unbeschadet der nachfolgend geregelten Gewährleistungsrechte vom Kunden entgegenzunehmen.
  • Die Abnahme der Leistungen von FlexBio erfolgt bei einer Abwasserbehandlungsanlage mit der Anzeige der ersten erfolgreichen Inbetriebnahme, über die ein Abnahmeprotokoll gefertigt wird. Kleinere, den Betrieb der Anlage unwesentlich beeinträchtigende Mängel oder noch ausstehende Restarbeiten berechtigen nicht zur Abnahmeverweigerung. Die Abwasserbehandlungsanlage gilt als abgenommen, wenn der Kunde nicht innerhalb von 7 Tagen, nachdem die Anzeige der Betriebsbereitschaft erfolgt ist, gravierende Mängel oder noch ausstehende erhebliche Restarbeiten moniert, die den Betrieb der Anlage gefährden oder erheblich einschränken. Auf diese Fiktion der Abnahme ist der Kunde in der Anzeige der Betriebsbereitschaft ausdrücklich hinzuweisen.

8. Montage

  • Montagen werden von FlexBio nur durchgeführt, wenn sie schriftlich vereinbart wurden.
  • In diesen Fällen erfolgt die Berechnung aufgrund der vorher festgelegten Pauschalbeträge, ansonsten auf Grund der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Stunden-, Kilometer- und Auslösungssätze der FlexBio, wobei auch die Stunden für An- und Abreise sowie die Kilometer für Hin- und Rückfahrt (z. Zt. 1,35 €/km) in Rechnung gestellt werden.
  • Ist für die Montage ein Pauschalbetrag vereinbart und verzögert sich die Aufstellung oder Inbetriebnahme ohne Verschulden der FlexBio, so gehen alle damit verbundenen Kosten für Wartezeiten, Reisen und sonstige Aufwendungen des Montagepersonals zu Lasten des Kunden. Falls nach Abschluss der Montagearbeiten aus bauseitig zu vertretenden Gründen die Inbetriebnahme und Übernahme der Anlage oder Anlagenteile nicht sofort erfolgen kann, muss der nachträgliche, zusätzliche Monteureinsatz vom Kunden zusätzlich bezahlt werden.
  • Der Kunde bescheinigt die Arbeitszeit/die Arbeitsleistung der Mitarbeiter von FlexBio auf dem ihm vorgelegten Formblatt nach beendeter Arbeit, bei längeren Montagen wöchentlich. Dabei sind Unstimmigkeiten zu vermerken. Weg- und Wartestunden gelten als Arbeitsstunden. Das Fehlen einer Unterschrift schließt die Berechnung unserer Leistungen nach den Angaben des Montagepersonals nicht aus.
  • Die für alle Montagearbeiten notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmittel wie Hebe-, Rüst- und Transportvorrichtungen, Bauwasser und Baustrom sind dem Montagepersonal ohne Berechnung zur Verfügung zu stellen. Hilfskräfte sind nach den Weisungen der Monteure einzusetzen. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, trägt der Kunde die Kosten für den Einsatz eines Kranwagens.
  • Für das Aufbewahren der Anlagenteile, des Materials/der Werkzeuge sind genügend große, trockene, beheiz- und verschließbare Räume zur Verfügung zu stellen. Die Gefahr/Verantwortung für auf der Baustelle abhanden gekommene Teile trägt der Kunde.
  • Der Kunde ist verpflichtet, sich vor Verlassen der Baustelle durch Monteure von FlexBio über den jeweiligen Stand der baulichen Gegebenheiten zu informieren. Schäden irgendwelcher Art, für die FlexBio verantwortlich gemacht werden sollen, sind der FlexBio vor dem Verlassen der Baustelle seitens ihrer Monteure anzuzeigen. Im Nachhinein geltend gemachte Schäden sind von FlexBio nicht zu vertreten.
  • Änderungen, soweit solche von Behörden verlangt werden, bezüglich Material- und Aufwands, sind vom Kunden zu zahlen und werden seitens der FlexBio gesondert in Rechnung gestellt.

9. Mängelansprüche

  • Der Kunde hat die Lieferung auf Vollständigkeit, Transportschäden, offensichtliche Mängel, Beschaffenheit und deren Eigenschaften zu überprüfen. Offensichtliche Mängel sind von dem Kunden unverzüglich, jedoch spätestens binnen einer Kalenderwoche nach Ablieferung oder Montage des Liefergegenstandes schriftlich gegenüber der FlexBio zu rügen. Unwesentliche Mängel sind gegenüber der FlexBio innerhalb von 6 Kalenderwochen zu rügen. Der Liefergegenstand ist im selben Sachzustand wie bei der Schadensentdeckung, unverändert zur Untersuchung durch FlexBio bereit zu halten. Ein Widerhandeln gegen diese Verpflichtungen schließt jegliche Haftung von FlexBio aus. Dieses gilt auch für Mangelrügen, welche nach Vermengung mit weiteren Waren oder weiterer Ver- und Bearbeitung beanstandet werden.
  • Unwesentliche und marginale Abweichung in Ausführung gelten nicht als Mangel.
  • Eine gültige Mangelrüge verpflichtet FlexBio zur Nacherfüllung, es sei denn, FlexBio ist wegen gesetzlichen Vorgaben zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt. Eine angemessene Frist zur Nacherfüllung ist seitens des Kunden für jeden Mangel separat zu gewähren.
  • FlexBio behält sich vor, den Mangel mittels Reparatur oder Ersatzlieferung zu beheben. Die gesetzlichen Minderungsansprüche des Kunden bleiben bei Verletzung der Nacherfüllungspflicht seitens FlexBio unberührt. Während der Nacherfüllungsfrist sind die Kaufpreisminderung sowie der kundenseitige Vertragsrücktritt ausgeschlossen.
  • Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, über die der Kunde FlexBio unverzüglich zu benachrichtigen hat, hat der Kunde das Recht den Mangel selbst beseitigen zu lassen.
  • Die Haftung für Mängel, die infolge von unsachgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes entstanden sind, ist seitens FlexBio ausgeschlossen. Unsachgemäße Verwendung begründet sich unter anderem in Überbeanspruchung oder mangelhafte Montage des Liefergegenstandes seitens des Kunden sowie Dritter, die für derartige Tätigkeiten beauftragt wurden. Für Mängel, die infolge von materialbedingter Abnutzung, Verschleiß oder der Verwendung ungeeigneter Betriebsstoffe oder der fehlerhaften oder nachlässigen Wartung des Liefergegenstandes sowie ungenügender Vorleistungen entstehen, gilt dasselbe.
  • Für Schäden, die in der Bauphase entstehen übernimmt FlexBio keine Haftung.
  • Die Abwasserbehandlungsanlage ist erst nach vollständiger Fertigstellung und technischer Abnahme durch den Hersteller in Betrieb zu nehmen. Für Schäden, die durch eine vorzeitige Inbetriebnahme seitens des Bauherrn oder Dritter entstehen, haftet dieser allein und im vollen Umfang.

10. Haftung

  • FlexBio haftet uneingeschränkt für Schäden, die infolge einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Handlungsweise durch sie selbst, ihren gesetzlichen Vertreter oder einen Handlungsbevollmächtigten entstehen. Sowie für Schäden, die nach dem Produkthaftungsgesetz geregelt sind.
  • FlexBio haftet auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). FlexBio haftet jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haftet FlexBio im Übrigen nicht.
  • Eine Haftung für indirekte oder Folgeschäden ist ausgeschlossen. Insbesondere gilt dies für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Ausfallschäden und Umweltschäden bei Gewässern. Schäden, die auf kundenseitige Eingriffe in Anlagentechnik, technische Abläufe oder Falschmontage von Teilkomponenten beruhen, sind gleich zu behandeln. Losgelöst davon haftet FlexBio nur im Umfang der Ersatzleistung der ihrerseits bestehenden Haftpflichtversicherung.
  • Eine kostenfreie Beratungsleistung schließt jegliche Haftungsansprüche aus. Bei Planungen stehen wir ausschließlich für den fachgerechten Einsatz aufgegebener Werte und Daten ein. Keine Haftung wird übernommen bei Änderungen der Planungsgrundlage sowie der nachträglichen Erweisung als unzutreffend. Ebenfalls ist die Haftung für Prognosewerte, Hochrechnungen, Annahmen von Einsparungen sowie Gaserträgen ausgeschlossen.

11. Eigentumsvorbehalt

  • FlexBio behält sich das Eigentum an einem Liefergegenstand bis zum Eingang der vollständigen Auftragssumme bzw. aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor, dieses gilt auch für Liefergegenstände die als Teilkomponenten in bestehende und neu zu errichtenden Anlagen eingebaut sind.
  • Der Kunde hat FlexBio von allen Zugriffen Dritter, insbesondere von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sowie sonstigen Beeinträchtigungen seines Eigentums unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Der Kunde hat FlexBio alle Schäden und Kosten zu ersetzen, die durch einen Verstoß gegen Zugriffe Dritter entstehen.
  • Kommt der Kunde seiner Zahlungsverpflichtung trotz einer Mahnung seitens FlexBio nicht nach, so kann FlexBio die Herausgabe des noch in ihrem Eigentum befindlichen Liefergegenstandes ohne vorgehende Fristsetzung verlangen. Sämtliche dabei anfallenden Kosten, wie z. B. Transportkosten sind vom Kunden zu tragen. Während der Pfändung des Liefergegenstandes bleibt das Vertragsrücktrittsrecht seitens FlexBio unberührt. Im Verwertungsfall des zurückerhaltenen Liefergegenstandes seitens FlexBio ist der Verwertungserlös auf Forderungen gegenüber dem Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

12. Softwarenutzung/Haftung

  • Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Kunden ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich der Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.
  • Der Kunde darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69a ff. Urheberrechtsgesetz) vervielfältigen, überarbeiten und übersetzen. Der Kunde verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung seitens FlexBio zu verändern.
  • Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben bei FlexBio bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.
  • Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Kunden, gleich aus welchen Rechtsgründen, ausgeschlossen, es sei denn, ein Schaden ist durch Vorsatz verursacht worden. FlexBio haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind, wie z. B. entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen oder sonstige Vermögensschäden des Kunden. Soweit die Haftung von FlexBio ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Arbeitnehmern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen von FlexBio.
  • FlexBio macht darauf aufmerksam, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Fehler der Software unter allen Anwendungsbedingungen und Kombinationen auszuschließen. Gegenstand der Lieferung ist daher nur eine Software, die im Sinne der Produktbeschreibung und anhand der Bedienungsanleitung grundsätzlich brauchbar ist. Im Übrigen werden für die Fehlerfreiheit der Software und ihrer Datenstrukturen keine Gewähr übernommen. Sollte die Software oder die mit ihrer ausgestatteten Hardware dennoch fehlerhaft sein, kann der Kunde während der Gewährleistungsfrist von einem Jahr ab Auslieferung Ersatzlieferung/Nacherfüllung verlangen. Dazu muss der Kunde, die ihm ausgelieferte Hardware und den evtl. dazu gehörigen Datenträger nebst Sicherungskopien zurückgeben. Der Kunde hat durch geeignete Maßnahmen selbst dafür zu sorgen, dass Schäden nicht auftreten oder in Grenzen gehalten werden. Für Art und Umfang der Datensicherungen ist der Kunde dabei selbst verantwortlich und stellt für eintretende Datenverluste FlexBio von der Haftung frei.

13. Verantwortlichkeiten des Kunden und Mehrkosten

  • Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass gemäß Angebot bzw. Auftragsbestätigung bestellte Gerätschaften in seine Anlage eingebaut werden können. Der Kunde bleibt auch dann zur Abnahme und Bezahlung von bestellten Gerätschaften verpflichtet, wenn diese Gerätschaften in seine Anlage nicht eingebaut werden können. Das gilt insbesondere bei Einzellieferungen von Schaltschränken und vorgetesteten Blockheizkraftwerken bezüglich der elektrischen Einpassung in die Anlage des Kunden.
  • Für die Netzqualität und Netzsicherheit ist der Kunde allein verantwortlich.
    • Es obliegt dem Kunden anzugeben welchen Betriebsstrom er bereitstellen und welchen Strom er einspeisen kann. Unterbleiben diese Angaben, stellen wir Standardnormen nach Maßgabe der bei uns gegebenen Verhältnisse zur Verfügung. Kosten, die wegen einer Nicht- oder Fehlanzeige des Kunden entstehen, trägt der Kunde.
    • Werden zusätzliche Netzsicherungsparameter erforderlich, trägt die Mehrkosten für den Anschluss der Kunde allein. Es obliegt dem Kunden anzugeben, nach welchen technischen Vorgaben seines EVUs die Einspeisung möglich ist und welche technischen Besonderheiten, z.B. vierpolige Netzkuppelschalter, elektronischer Sanftanlauf oder Zuschaltstrombegrenzungen, verlangt werden. Hiermit verbundene Mehrkosten trägt der Kunde.
  • Im Falle unserer Beauftragung mit der Installation von Gerätschaften, schafft der Kunde auf seine Kosten rechtzeitig alle Voraussetzungen, um eine zügige Montage durch FlexBio zu ermöglichen.
    • Auf unsere Anforderung hin gehören hierzu insbesondere die Bereitstellung von fachlich geeigneten deutschsprachigen Fach- und Hilfskräften, Geräten, Energie, Wasser sowie deren Arbeits- und Betriebsmittel.
    • Der Kunde ist verpflichtet, die Baustelle so herzurichten, dass die angelieferten Gerätschaften problemlos eingebaut werden können. Die Zufahrt der Montageplätze müssen in Flurhöhe geebnet und für Fahrzeuge genügend Tragfähigkeit aufweisen. Vorbereitende Arbeiten, wie Erd-, Fundament-, Bau- und Gerüstarbeiten müssen abgeschlossen sein. Die Fundamente müssen voll- ständig trocken und abgebunden sein.
    • Für jedwede, aufgrund einer nicht hergerichteten Baustelle sich ergebender Verzögerungen und notwendig werdende Maßnahmen trägt der Kunde die Kosten. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn aufgrund der mangelnden Herrichtung der Baustelle Geräte nicht eingebaut werden können, gelagert bzw. zurücktransportiert werden müssen.

14. Verjährung

Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes bestimmt, verjähren Ansprüche gegen FlexBio innerhalb von einem Jahr ab Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht für Ansprüche gem. §438 I Nr. 2 BGB und gem. § 634a I Nr. 2 BGB. Diese verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften.

15. Pandemie-Klausel

  • Aufgrund einer möglichen Entwicklung und daraus resultierenden Maßnahmen, die global, national und lokal im Zusammenhang mit einer von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) erklärten Notfall im Bereich der öffentlichen Gesundheit in Bezug auf die Pandemie ergriffen werden können, können die Lieferung der von Auftragnehmer angebotenen Waren und/oder die Durchführung von Dienstleistungen negativ beeinflusst werden.

Die Pandemie und deren Auswirkungen können unter anderem zu

    • übermäßigen Krankheitsraten des Personals,
    • Schwierigkeiten oder erhöhten Kosten bei der Beschaffung von Personal oder Gütern,
    • Unmöglichkeit, Waren oder Personen über Grenzen hinweg zu transportieren, anderen Reisebeschränkungen oder Mobilitätseinschränkungen,
    • Personal und/oder Materialmangel führen, die Verzögerungen oder andere nachteilige Umstände, die die Lieferung von Waren oder Dienstleistungen betreffen, verursachen.
  • Der Auftragnehmer ist daher berechtigt, eine Anpassung von festgelegten Zeitplänen oder der Verschiebung von Lieferterminen/-zeiten zu fordern und/oder zusätzliche angemessene Kosten zu berechnen, falls aufgrund der oben genannten Auswirkungen der Lieferzeitplan von Auftragnehmer nachteilig beeinflusst wird und/oder Auftragnehmer zusätzliche Kosten zu tragen hat.

16. Gerichtsstand

Der Gerichtsstand ist, soweit zulässig, Göttingen.

17. Schlussbestimmung, anzuwendendes Recht, salvatorische Klausel

  • Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht – unter Ausschluss des CISG. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie des Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen ist ausgeschlossen.
  • Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche aus dem Kaufvertrag ohne Einwilligung des Verkäufers abzutreten.
  • Sollte eine Regelung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein, so berührt dies die Wirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Übrigen nicht.